Rentenbescheid

Rentenbescheid prüfen

Es kommt nicht selten vor, dass die Rentenbescheide mit Fehlern behaftet sind. 

Was können Sie selbst tun, um die Fehlerquote zu minimieren, erkläre ich Ihnen hier:

Sobald Sie 27 Jahre alt werden, bekommen Sie von der Deutschen Rentenversicherung Ihre erste Renteninformation, die eine Hochrechnung Ihrer Rente enthält. Diese wird Ihnen einmal jährlich zugesandt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 5 Monate in die Rentenkasse Beiträge eingezahlt haben. 

Ab Vollendung Ihres 55. Lebensjahres wird die Renteninformation durch die Rentenauskunft ersetzt. Die Rentenauskunft wird Ihnen alle drei Jahre zugesandt, bzw. nach der sogenannten Kontenklärung automatisch. Einer der Bestandteile der Rentenauskunft ist Ihr Versicherungskonto, auch Versicherungsverlauf genannt. Dieser beginnt in der Regel mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Es sei denn, bereits vor diesem Zeitpunkt wurden für Sie Beiträge in die Rentenkasse gezahlt. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Prüfung Ihres Versicherungsverlaufes auf Lücken. Ihre Aufgabe besteht in der Prüfung der Lücken auf rentenrechtliche Zeiten. Bei diesen Zeiten kann es sich um Zeiten der Schulausbildung, Berufsausbildung, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder der geringfügigen Beschäftigung handeln. Ihr Versicherungsverlauf ist chronologisch aufgebaut, was Ihnen die Prüfung erleichtert.

Die Schulzeiten können für Ihre zukünftige Rente bis maximum 96 Monaten berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich ob Sie in Deutschland oder in einem anderen Land Ihre schulische Ausbildung oder Studium absolviert haben. Wird die schulische Ausbildungszeit von 96 Monaten überschritten, können sie für die überschrittenen Monate freiwillige Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlen. Dies ist allerdings auf das 45. Lebensjahr begrenzt.

Spätestens vor dem beabsichtigten Rentenbeginn muss Ihr Versicherungskonto vollständig geklärt sein!

Welche Zeiten spielen eine Rolle für Ihre zukünftige Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung?

Allgemeine Schulausbildung

Haben Sie nach der Vollendung Ihres 17. Lebensjahres eine allgemeinbildende Schule besucht und sind diese Zeiten in Ihrem Versicherungskonto nicht abgebildet, sollen diese in dem sogenannten Kontenklärungsverfahren klären. Dazu senden Sie bitte die entsprechenden Nachweise (z.B. die Schulzeugnisse) an den Rentenversicherungsträger.

Berufsausbildung

Auch wenn diese eine Pflichtbeitragszeit darstellt, muss sie, mit Betonung auf „muss“, in Ihrem Versicherungsverlauf als solche stehen. Die Berufsausbildung endet mit der Abschlussprüfung. Steht die Berufsausbildung nicht als solche in Ihrem Versicherungskonto ausgewiesen, muss diese Zeit geklärt werden. Senden Sie in diesem Fall Ihren Ausbildungsvertrag und das Abschlusszeugnis, am bester in beglaubigter Kopie, an die Deutsche Rentenversicherung. 

Fachschule

Diese Zeit zählt für Ihre Rente, wenn sie mindestens 6 Monate beim Ganztagsunterricht gedauert hat oder, wenn die Ausbildung kürzer war, mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasste. Auch hier brauchen Sie für die Kontenklärung die entsprechenden Nachweise (Vertrag, Zeugnis), die Sie an die Deutsche Rentenversicherung senden. Auch die Fachschulausbildung endet mit der Prüfung.

Studium

Diese Zeit zählt, auch wenn Sie Ihr Studium abgebrochen haben und den Studienabschluss nicht nachweisen können. Für die Anerkennung benötigen Sie eine Bescheinigung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigungen. Das Studium endet mit einer Prüfung oder Diplom.

Duales Studium

Während dieser Zeit sind Sie rentenversicherungspflichtig. Das heißt, dass während dieser Zeit Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden, von Ihnen und von Ihrem Arbeitgeber. 

Pflichtpraktikum

Wenn das Praktikum aufgrund der Schul- oder Studienordnung vorgeschrieben war, wird diese Zeit als Teil Ihrer schulischen Ausbildung gewertet und zählt nicht an sich für die Rente.

Freiwilliges Praktikum

Es kommt darauf an, ob das Praktikum von Ihrem Arbeitgeber bezahlt wurde. Wenn ja, ist diese Zeit dem Nebenjob gleich zu setzen.

Minijob

Diese Zeit zählt für die Rente, unabhängig ob es sich um einen versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Minijob handelt. Aber Achtung! bis 31.03.1999 waren Pauschalbeiträge für eine geringfügige Beschäftigung von den Arbeitgebern nicht zu zahlen. Damit zählt auch für die Rente diese Zeit nicht.

Wehrdienst, Zivildienst

Diese Zeit zählt als Pflichtbeitragszeit für Ihre Rente.

Berufsvorbereitendes soziales Jahr / Bundesfreiwilligendienst

Diese Zeit wirkt sich positiv auf Ihre Rente aus. Die Rentenbeiträge werden, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber Ihre Beschäftigungszeiten und Ihre Arbeitsentgelte für diese Zeit der Deutschen Rentenversicherung gemeldet hat, alleine seitens Ihres Arbeitgebers an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt. 

Kindererziehungszeiten

Die Voraussetzung für die Anerkennung dieser Zeit ist die Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung. Maximal können 3 Jahre an Kindererziehungszeiten pro Kind anerkannt werden. Dies gilt nur, wenn das Kind in Deutschland erzogen wurde. Waren Sie in dieser Zeit selbständig und haben freiwillige Beiträge gezahlt, werden Ihnen die Zeiten für die Rente anerkannt. Haben Sie keine freiwilligen Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung entrichtet, lassen Sie sich bitte beraten, bevor Sie den Antrag abgeben.

Zeiten der Selbständigkeit

Diese Zeiten wirken sich nur dann auf Ihre zukünftige Rente positiv aus, wenn Sie in dieser Zeit freiwillige Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet haben.