Altersrente

Gesetzliche Rente frühzeitig planen

Rentenbeginn Optimal Planen

Wann ist eine Beratung bei mir sinnvoll?

Eine fundierte Rentenberatung spart Zeit und Geld! Und erspart Ihnen auch oft Ärger oder eventuelle Komplikationen.

Der wichtigste Schritt überhaupt, bevor die Altersrente beantragt wird, ist die Planung der Rente.  Die beste Planung bringt keine Vorteile, wenn die Rentendaten in Ihrem Rentenkonto nicht korrekt eingespeichert sind. Die Rentenplanung beginnt damit mit der Prüfung der in Ihrem Rentenkonto eingespeicherten Daten. Erst nach der Prüfung kann mit der Planung begonnen werden. Dabei müssen sehr viele Aspekte berücksichtigt werden: die erforderliche Wartezeit, das Alter, evtl. die Höhe der Abschläge, die Kündigungsfrist, für die Finanzplanung in der Rentenzeit die Höhe der Rente zum gewünschten Rentenbeginn, die Auswirkung der Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit auf die Höhe der Rente, der Beginn der Betriebsrente, die Krankenversicherung, der Hinzuverdienst, und, und, und…

Umso früher mit der Rentenplanung begonnen wird, umso mehr Möglichkeiten stehen Ihnen für die Rentenplanung zur Verfügung. 

Es ist nie zu früh, sich Gedanken über die Rentenzeit zu machen! 

Sie wollen eine Teilrente beantragen?

Dann ist die Beratung auf jeden Fall sinnvoll. Ich erläutere Ihnen gerne Vor- und Nachteile dieser Entscheidung, die Sie dann in Kauf nehmen müssen.

Können zwei Rentenarten gleichzeitig beantragt werden?

Unter bestimmter Voraussetzungen ist das tatsächlich möglich. Zwei Renten werden natürlich nicht gezahlt. Diese Vorgehensweise kann aber in bestimmten Fällen zu einem Vorteil für Sie führen. Hier ist eine fachkundige Beratung notwendig.

Sie wollen die Altersrente beantragen und gleichzeitig weiter arbeiten?

Es ist möglich. Der Rentenbezug schließt die Weiterbeschäftigung nicht aus und umgekehrt auch nicht. Zu welchem Zeitpunkt soll aber der Rentenantrag am besten gestellt werden damit Sie durch die Anrechnung des Hinzuverdienstes Ihre Rente teilweise oder sogar ganz nicht verlieren? 

Auch aufgrund von Grundrenten-Zuschlag sollte die Höhe des Hinzuverdienstes bedacht werden. 

Der Grundrenten-Zuschlag muss zwar bei Bestandsrentnern nicht beantragt werden, aber! Lassen Sie es nachprüfen, ob bei Ihnen der Anspruch doch besteht!

 

Hier ist eine fachliche Beratung dringend anzuraten. 

Ihre Krankenversicherung in der Rentenzeit

Bei der Rentenplanung ist es darauf zu achten, dass Sie als Rentnerin oder Rentner mindestens genauso gut krankenversichert bleiben wie bisher in Ihrem Berufsleben. Wenn es um die Höhe Ihrer Krankenversicherungsbeiträge geht, ist dabei zu unterscheiden, ob Sie in der Rentenzeit gesetzlich pflicht-, freiwillig oder privat krankenversichert sein werden. 

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden, das heißt, in der Rentenzeit gesetzlich krankenversichert sein können, weil Sie eine Zeit lang in Ihrem Berufsleben privat krankenversichert waren, empfehle ich Ihnen die Prüfung der Vorversicherungszeit bereits vor der Rentenantragstellung! Dazu biete ich Ihnen gerne meine Dienste an. 

Eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht kann in einigen Fällen Vorteile haben!

Sind Sie in der Rentenzeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert, wird bei der Beitragsberechnung Ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt!

Wollen Sie noch rechtzeitig Ihre Rente aufbessern und ist es sinnvoll freiwillige Beiträge in die Rentenkasse zu leisten?

Da mir diese Frage fast in jeder Beratung gestellt wird, möchte ich Ihnen dazu ein paar Informationen geben.

Ob eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen rentabel ist, kann nur in einem persönlichen Gespräch beantwortet werden.

Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen können Sie Ihren Rentenanspruch erhöhen. 

Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen können Sie auch Ihre fehlende Wartezeit erfüllen.

Auch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland haben die Möglichkeit freiwillige Beiträge zu zahlen!

Wenn Sie mindestens 16. Jahre alt sind, keine Vollrente beziehen und nicht der Rentenversiche-rungspflicht unterliegen, zum Beispiel als Beamter, als Hausfrau oder als Hausmann, als Selbständiger oder Freiberufler, hier meine ich selbständig und Freiberufler und vom Gesetz her nicht versicherungspflichtig!, dann können Sie jederzeit freiwillige Rentenbeiträge in die Rentenkasse leisten.

Eine andere Möglichkeit ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Schulzeiten, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Die Schulzeit an sich ist eine beitragsfreie Zeit, denn in dieser Zeit wurden keine Rentenbeiträge gezahlt. Hier spreche ich nur diese Zeit an, wo auch tatsächlich keine gleichzeitige Beschäftigung ausgeübt wurde! Zu dieser Schulzeit gehört beispielsweise der Besuch einer allgemein bildenden Schule wie das Gymnasium oder die Realschule und das Studium. Diese Schulzeit spielt eine Rolle bei der Erfüllung der erforderlichen Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte oder für die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen. Die maximal mögliche und vom Gesetz anzuerkennende Schulzeit beträgt 8 Jahre, das sind 96 Monate. Wenn Sie aber die Schulbank länger als 8 Jahre gedrückt haben, das heißt über die 96 Monate hinaus, steht in Ihrem Versicherungsverlauf an dieser Stelle, dass die maximal mögliche Schulzeit überschritten wurde. Danach, das heißt bis zum Abschluss dieser schulischen Maßnahme und Aufnahme, zum Beispiel, einer beitragspflichtigen Beschäftigung steht eine Lücke. Diese Lücke können Sie durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen schlißen / beheben, dies ist allerdings nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

Sie können die freiwilligen Beiträge rückwirkend für das vergangene Jahr bis zum 31. März zahlen. Der monatliche Mindestbeitrag im Jahr 2021 beträgt 83,70 € und der Höchstbeitrag 1.320,60 €.

Nicht zuletzt und nicht zu vergessen ist der vorzeitige Ausgleich von Rentenabschlägen.

Sie planen vorzeitig in die Rente zu gehen. Im Falle von Rentenabschlägen können diese eventuell vermieden werden. Denn Sie können ab Vollendung Ihres 50. Lebensjahres eine Ausgleichszahlung an den Rentenversicherungsträger leisten. Wie hoch diese Ausgleichszahlung ist, können Sie bei mir oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.